Allgemeine Vermietbedingungen E-Bike OK move
(OK Sven Kriewald GmbH)
1.) Mietpreis
Es gelten die Miettarife, der bei Anmeldung jeweils gültigen Preisliste.
2.) Übernahme des Fahrzeuges
Die mietende Person (im Folgenden „der Mieter“ genannt) ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Übernahme des E-Bikes dem Vermieter zu melden.
3.) Berechtigte Fahrer
Das E-Bike darf nur vom Mieter selbst gefahren werden. Der Mieter versichert, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die Mietsache zu sein (bei S-Pedelecs mindestens die Klasse AM - u.A. in Klasse B enthalten).
4.) Nutzung des E-Bikes
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und nicht für Sportzwecke einzusetzen, sowie die STVO zu beachten. Nicht gestattet ist die Weitervermietung oder eine sonstige zweckendfremdete Nutzung.
Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) darf das E-Bike nicht auf öffentlichen Plätzen abgestellt werden. Solange das E-Bike nicht benutzt wird, ist es unter Verwendung der mitgelieferten Kette/des mitgelieferten Schlosses an einem geeigneten Gegenstand anzuschließen oder mindestens in einem verschlossenen Raum ohne öffentlichen Zutritt zu verwahren.
5.) Rückgabe des E-Bikes
Der Mieter wird das E-Bike mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am Abholort zu den gültigen Öffnungszeiten zurückgeben. Eine ordentliche Rückgabe außerhalb unserer Geschäftszeiten ist nicht möglich und daher ausgeschlossen.
Gibt der Mieter das E-Bike verspätet zurück, so hat der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung Anspruch auf Entschädigung in Höhe der vereinbarten Grundmiete.
Des Weiteren haftet der Mieter für Ansprüche gegen den Vermieter, die gegen ihn erhoben werden, wenn durch die verspätete Rückführung andere Mieter das E-Bike nicht mieten konnten.
Bei grober Verschmutzung ist das E-Bike vom Mieter zu reinigen, ansonsten trägt dieser die Reinigungskosten.
Entstandene Schäden sind unverzüglich vom Mieter anzuzeigen.
6.) Pflichten des Mieters bei Schadensfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung dritter.
Der Mieter verpflichtet sich, ohne Absprache mit dem Vermieter kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch sonst keine Handlungen (Zahlung, Vergleich) vorzunehmen.
Der Mieter ist verpflichtet Beweismittel wie Spuren, Zeugen, etc. zu sichern, die Daten der Unfallbeteiligten festzustellen sowie alles zu tun, um zur Ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beizutragen.
Abschlepp- und/oder Reparaturdienste darf der Mieter grundsätzlich nur nach Abstimmung mit dem Vermieter beauftragen (Ausnahmen können in dringenden Fällen und vorbehaltlich einer vollständigen Dokumentation gemacht werden, z.B. außerhalb der Geschäftszeiten von OK move)
7.) Haftung des Mieters
Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges.
Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die Pflichtverletzung und / oder den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten hat.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich der eventuellen Wertminderung oder bei Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes.
Des Weiteren haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe der vereinbarten Grundmiete für die Dauer der Vorenthaltung, sofern der Vermieter das betreffende Fahrzeug hätte weiter vermieten können.
8.) Haftung des Vermieters
Im Falle, dass vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Fahrzeug oder in den Geschäftsräumen des Vermieters, bzw. seiner Vermittler abhandenkommen, haftet der Vermieter nur bei Verschulden.
Vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Absatz wird die gesetzliche Haftung des Vermieters für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
I. Der Vermieter haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
II. Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Körperschäden.
9.) Datenschutz
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass seine Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den Datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Vermieter erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
10.) Andere Mietgegenstände
Werden mit dem Mietvertrag auch andere Mietgegenstände wie insbesondere Ladegeräte und Zubehör vermietet, so gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
Vertragspartner:
Ihr Vertragspartner ist die OK Sven Kriewald GmbH, Im Chausseegarten 2, 55543 Bad Kreuznach